Allgemeine Mandatsbedingungen
Windmann Rechtsanwälte

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I. Begriffsbestimmung:

1. WINDMANN Rechtsanwälte

(1) Soweit im Rahmen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen, auf Briefköpfen, in Signaturen von E-Mails, der Homepage, u.a. die Formulierung „WINDMANN Rechtsanwälte“ genutzt wird, wird hiermit die Kanzlei WINDMANN Rechtsanwälte, Kanzleiinhaber Herr Rechtsanwalt Stephan Röding mit den angestellten Rechtsanwälten Peter Windmann und Sebastian Kopp sowie der freiberuflichen Mitarbeiterin Frau Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dietlind Sander bezeichnet.

(2) Sollte sich aufgrund eines Außenauftrittes ein dahingehender Rechtsschein ergeben, dass unter „WINDMANN Rechtsanwälte“ eine aus mehreren oder sämtlichen vorstehend bezeichneten Personen bestehende GbR zu verstehen sei, so gelten diese allgemeinen Mandatsbedingungen auch für diese GbR.

2. Mandant

Als Mandant wird der Vertragspartner von WINDMANN Rechtsanwälte bezeichnet unabhängig von Geschlecht oder Rechtsform.

 

3. Mandatsvertrag

Als Mandatsvertrag wird der Vertrag zwischen dem Mandanten und WINDMANN Rechtsanwälten bezeichnet unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Einordnung.

II. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von WINDMANN Rechtsanwälte angeboten werden, insbesondere für Geschäftsbesorgungen, Prozessführung, Führung von Anhörungs-, Einspruchs- und Widerspruchsverfahren sowie für die Erteilung von Ratschlägen und Auskünften.

(2) Soweit der Mandant Unternehmer ist, gelten dieser allgemeine Mandatsbedingungen auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen, insbesondere auch für alle künftigen Mandatsverträge.

(3) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch WINDMANN Rechtsanwälte werden abweichende, entgegenstehende oder aber ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen selbst bei deren Kenntnis durch WINDMANN Rechtsanwälte nicht Bestandteil des abzuschließenden Mandatsvertrages.

III. Begründung und Inhalt des Mandatsvertrages

(1) Ein Mandatsvertrag zwischen WINDMANN Rechtsanwälte und einem oder mehrere Mandanten kommt ausschließlich durch die Annahme des Auftrages durch WINDMANN Rechtsanwälte zustande. Als Annahme des Auftrages durch WINDMANN Rechtsanwälte versteht sich der Abschluss einer Mandatsvereinbarung oder eine schriftliche, elektronische oder telefonische Tätigkeit gegenüber dem Mandanten oder Dritten durch WINDMANN Rechtsanwälte.
Insbesondere kommt ein Mandatsvertrages nicht bereits dadurch zustande, dass WINDMANN Rechtsanwälten Unterlagen, Schreiben, Bescheide, Urteile, gerichtliche Verfügungen, o.ä. zugesandt werden. Soweit Unterlagen, Schreiben, Bescheiden, Urteilen, gerichtlichen Verfügungen, o.ä., die WINDMANN Rechtsanwälten außerhalb eines bereits bestehenden Mandatsverhältnisses zugesandt werden, Fristen enthalten, sind WINDMANN Rechtsanwälte vor Begründung eines Mandatsverhältnisses nicht verpflichtet, für die Einhaltung dieser Fristen Vorkehrungen zu treffen und Sorge zu tragen. Aus einer solchen Fristversäumnis außerhalb eines begründeten Mandatsvertrages resultierende Rechtsnachteile oder Schäden begründen keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz durch WINDMANN Rechtsanwälte.

(2) Der Inhalt und der Umfang des Mandatsvertrages werden vorbehaltlich des Abschlusses einer weitergehenden Mandatsvereinbarung begrenzt durch den jeweiligen Auftrag des Mandanten.

(3) Wünscht ein Mandant die Änderung oder Erweiterung eines Mandatsvertrages, so wird WINDMANN Rechtsanwälte diesen Wünschen des Mandanten im Rahmen der unternehmerischen Kapazitäten und der fachlichen Ausrichtung angemessen Rechnung tragen, wobei WINDMANN Rechtsanwälte die Änderung oder Erweiterung des Mandatsvertrages von einer Anpassung der vereinbarten Vergütung abhängig machen kann. Eine Änderung oder Erweiterung des Mandatsvertrages bedarf der Annahme durch WINDMANN Rechtsanwälte. Als Annahme eines Änderungs- oder Erweiterungsangebotes des Mandatsvertrages versteht sich jede hierauf gerichtete ausdrückliche Erklärung durch WINDMANN Rechtsanwälte oder hierauf gerichtete schriftliche, elektronische oder telefonische Tätigkeit durch WINDMANN Rechtsanwälte gegenüber dem Mandanten oder Dritten.

Als Änderung oder Erweiterung des Mandatsvertrages wird insbesondere auch die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen angesehen. Solange der Mandatsvertrag nicht auf die Einlegung und gegebenenfalls Führung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen geändert bzw. erweitert worden ist, sind WINDMANN Rechtsanwälte nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen verpflichtet.

(4) Vorbehaltlich des Abschlusses einer ausdrücklichen und schriftlichen Honorarvereinbarung haben WINDMANN Rechtsanwälte aus einem begründeten Mandatsvertrag Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. WINDMANN Rechtsanwälte kann die Durchführung des Mandatsverhältnisses abhängig machen von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die zukünftig zu erwartenden Honorarforderungen aus dem Mandatsvertrag.

IV. Bearbeitung des Mandatsvertrages, Pflichten des Mandanten

(1) WINDMANN Rechtsanwälte bearbeiten das Mandatsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Rechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung im Mandatsvertrag schulden WINDMANN Rechtsanwälte grundsätzlich gegenüber dem Mandanten nicht die Herbeiführung eines bestimmten tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

(2) WINDMANN Rechtsanwälte sind berechtigt, diejenigen personenbezogenen Daten, die WINDMANN Rechtsanwälte zur Führung der Korrespondenz mit dem Mandanten benötigt, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Sofern der Mandant WINDMANN Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt und aus den konkreten und WINDMANN Rechtsanwälten bekannten Umständen keine unmittelbare Gefährdung der berechtigten Interessen des Mandanten offensichtlich ist, erklärt sich der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die das Mandatsverhältnis betreffende Kommunikation mit dem Mandanten ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ohne Verschlüsselung per E-Mail erfolgt. Der Mandant ist berechtigt, der Führung der Kommunikation per E-Mail zu widersprechen oder seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Widerruft der Mandant seine Einwilligung, die das Mandatsverhältnis betreffende Kommunikation per E-Mail zu übermitteln, sind WINDMANN Rechtsanwälte berechtigt, die Fortführung des Mandates von dem Abschluss oder der Anpassung einer Vergütungsvereinbarung zur Abdeckung des hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwandes abhängig zu machen.

(3) Soweit der Mandant WINDMANN Rechtsanwälten keine Änderung seiner Kommunikationsdaten, insbesondere seiner
E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder postalischen Anschrift mitteilt, dürfen WINDMANN Rechtsanwälte davon ausgehen, dass die bei Begründung des Mandatsverhältnisses mitgeteilten oder während des bestehenden Mandatsverhältnisses aktualisierten Kommunikationsdaten unverändert fortbestehen und der Mandant unter diesen Kommunikationsdaten erreichbar ist. Soweit der Mandant Rechtsnachteile oder Rechtsverluste dadurch erleidet, dass der Mandant für WINDMANN Rechtsanwälte aufgrund einer nicht mitgeteilten Änderung seiner Kommunikationsdaten nicht erreichbar ist, können WINDMANN Rechtsanwälte hierfür nicht haftbar gemacht werden. Zum Ausschluss dieser Rechtsnachteile oder Rechtsverluste ist der Mandant verpflichtet, jegliche Änderung seiner Kommunikationsdaten wie E-Mail, Telefonnummer, Telefaxnummer und postalische Anschrift WINDMANN Rechtsanwälte unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per unverschlüsselter E-Mail die Gefahr des Verlustes der Vertraulichkeit und Sicherheit birgt.

(4) Der Mandant ist verpflichtet, WINDMANN Rechtsanwälte zutreffend, vollständig, umfassend, zeitnah und insbesondere auch unaufgefordert über sämtliche ihm bekannten Umstände zu unterrichten, deren Kenntnis für die Bearbeitung des Mandatsvertrages durch WINDMANN Rechtsanwälte erforderlich oder dienlich sind oder sein können. WINDMANN Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die vom Mandanten erhaltenen Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sind berechtigt, die erhaltenen Informationen in der gegebenen Form und im gegebenen Umfang der Bearbeitung des Mandatsvertrages zugrunde zu legen. Soweit der Mandant selbst Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gegenüber Behörden, Gerichten oder sonstigen Dritten vornimmt, ist der Mandant verpflichtet, WINDMANN Rechtsanwälte hierüber unverzüglich und vollständig zu unterrichten.

(5) Zeiten oder Zeiträume, zu denen der Mandant nicht erreichbar ist oder für persönliche Besprechungen oder Termine nicht zur Verfügung stehen kann, sind WINDMANN Rechtsanwälte rechtzeitig mitzuteilen.

(6) Soweit WINDMANN Rechtsanwälte dem Mandanten Entwürfe von Schriftsätzen oder Erklärungen mit der Bitte zusendet, diese innerhalb einer ausdrücklich bezeichneten Frist auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Absendung der Schriftsatzentwürfe freizugeben, darf WINDMANN Rechtsanwälte davon ausgehen, dass die Schriftsatzentwürfe hinsichtlich der angegebenen Sachverhalte zutreffend und vollständig sind und vom Mandanten freigegeben sind, sofern sich der Mandant innerhalb der bezeichneten Frist nicht mit anderweitigen Mitteilungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an WINDMANN Rechtsanwälte verwendet. Dieses gilt nicht, wenn die von WINDMANN Rechtsanwälte mitgeteilte Frist auch in Ansehung der Bedeutung der Angelegenheit unangemessen kurz ist oder vollständig in einen Zeitraum hineinfällt, in dem der Mandant WINDMANN Rechtsanwälte über seine Nichterreichbarkeit informiert hat.

V. Verschwiegenheitsverpflichtung

(1) WINDMANN Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die WINDMANN Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Abwicklung des Mandatsvertrages bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Offenbarung- oder Mitteilungspflicht besteht. Soweit der Mandant steuerlich beraten ist, dürfen Windmann Rechtsanwälte vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Mitteilung des Mandanten davon ausgehen, dass die Mitteilungen und Abstimmungen zwischen Windmann Rechtsanwälten und dem vom Mandanten beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Buchführungsunternehmen vom Mandanten gewünscht ist, sodass Windmann Rechtsanwälte insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(2) WINDMANN Rechtsanwälte sind ferner verpflichtet, ausschließlich solche Mitarbeiter oder Dienstleister zu beschäftigen oder zu beauftragen, die sich gegenüber WINDMANN Rechtsanwälte ebenfalls zu einer entsprechenden Verschwiegenheit verpflichtet haben.

(3) Soweit Inhalt des Mandatsverhältnisses ist, die aus dem Mandatsverhältnis oder seiner Durchführung herrührenden Kosten und/oder Honorare gegenüber dritten Personen, insbesondere Rechtsschutzversicherungen abzurechnen oder mitzuteilen, sind WINDMANN Rechtsanwälte dazu befugt, die von der dritten Person angeforderten mandatsbezogenen Informationen an diese weiterzugeben, es sei denn, eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Mandanten ist für WINDMANN Rechtsanwälte aufgrund von Informationen, die der Mandant WINDMANN Rechtsanwälten mitgeteilt hat, offensichtlich. WINDMANN Rechtsanwälte weisen zur Klarstellung darauf hin, dass die Beauftragung, die aus dem Mandatsvertrag resultierenden Honorare oder anlässlich seiner Durchführung angefallenen Kosten gegenüber Dritten Personen abzurechnen oder mitzuteilen den Mandanten nicht davon entbindet, die Honorarnoten von WINDMANN Rechtsanwälte auszugleichen.

 

VI. Haftung, Haftungsbeschränkung und Aufrechnungsbeschränkung

(1) WINDMANN Rechtsanwälte haftet gegenüber dem Mandanten ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch WINDMANN Rechtsanwälte oder ihre Mitarbeiter verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von WINDMANN Rechtsanwälten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WINDMANN Rechtsanwälte beruhen.

(2) Der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und WINDMANN Rechtsanwälten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird hiermit beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € (§ 52 Abs. 1, Satz 1, Nummer 2 BRAO). Dem Mandanten wird insoweit mitgeteilt, dass WINDMANN Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die hinsichtlich des Betrages in Höhe von 1.000.000,00 € Versicherungsschutz bietet. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(3) Soweit der Mandant den Wunsch hat, die Haftung über den vorstehenden Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € hinaus abzusichern, so besteht für diesen Einzelfall die Möglichkeit der Zusatzversicherung. WINDMANN Rechtsanwälte sind gerne bereit, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen, soweit der Mandant die Kosten dieser Zusatzversicherung trägt. WINDMANN Rechtsanwälte behält sich vor, den Abschluss der Zusatzversicherung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Mandanten abhängig zu machen.

(4) Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen von WINDMANN Rechtsanwälte ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

VII. Abrechnung durch WINDMANN Rechtsanwälte

(1) Grundsätzlich richtet sich die Vergütung von WINDMANN Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sofern eine ausdrückliche und schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen wird, richtet sich die Vergütung von WINDMANN Rechtsanwälte nach dieser schriftlichen Honorarvereinbarung, wobei jedoch mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldet werden.

(2) Entsprechend der Regelung in § 49b Abs. 5 BRAO wird der Mandant ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Abrechnung der Leistungen von WINDMANN Rechtsanwälte auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Gegenstandswert richtet.

(3) Die Honorarforderungen von WINDMANN Rechtsanwälte, gleich ob diese auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes unter einer separat abgeschlossenen Honorarvereinbarung beruhen, werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. WINDMANN Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zur Begleichung einer Honorarnote anzunehmen und können die Annahme davon abhängig machen, dass der Mandant sämtliche hiermit verbundenen Spesen und Kosten übernimmt.

(4) Soweit der Mandant WINDMANN Rechtsanwälte für die Kommunikation eine E-Mail-Adresse benannt hat und der Kommunikation über E-Mail nicht widersprochen oder seine Einwilligung zur Kommunikation per E-Mail nicht widerrufen hat, übersendet WINDMANN Rechtsanwälte dem Mandanten die ausgestellten Honorarnoten per E-Mail.

(5) Soweit abgerechnete Honorarforderungen vom Mandanten nicht ausgeglichen worden sind, steht WINDMANN Rechtsanwälten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Leistungen zu.

VIII. Gesamtschuldnerische Haftung mehrere Mandanten

Mehrere Mandanten eines Mandatsvertrages, gleich ob es sich hierbei um natürliche und/oder juristische Personen handelt, haften gegenüber WINDMANN Rechtsanwälte auf Zahlung der gesetzlichen oder sich aus einer separat abzuschließenden Honorarvereinbarung ergebenden Vergütung als Gesamtschuldner.

IX. Kündigung

(1) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen kann das Mandatsverhältnis sowohl vom Mandanten als auch von WINDMANN Rechtsanwälten jederzeit gekündigt werden. WINDMANN Rechtsanwälte sind zur ordentlichen Kündigung eines Mandatsvertrages zur Unzeit ausschließlich dann berechtigt, wenn das für die Bearbeitung des Mandatsvertrages notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

(2) Soweit eine Abrechnung nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgenommen wird, wird der Mandant ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandene Gebühren nicht, auch nicht anteilig im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Mandanten erstattet werden und Kosten, die durch die Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes bzw. einer anderen Rechtsanwaltskanzlei entstehen, regelmäßig nicht erstattungsfähig sind.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.

X. Aufbewahrung von Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen an den Mandanten

(1) WINDMANN Rechtsanwälte ist nach der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO verpflichtet, die eigenen geführten Handakten für eine Dauer von 6 Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. WINDMANN Rechtsanwälte schuldet gegenüber dem Mandanten aus dem abgeschlossenen Mandatsverhältnis keine längere Aufbewahrungsdauer.

(2) Fordern WINDMANN Rechtsanwälte den Mandanten auf, Dokumente, die WINDMANN Rechtsanwälte aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für den Mandanten erhalten haben, in Empfang zu nehmen und kommt der Mandant dieser Aufforderung binnen einer Frist von 6 Monaten nach ihrem Zugang nicht nach, sind WINDMANN Rechtsanwälte zu einer weiteren Aufbewahrung dieser Dokumente nicht verpflichtet und dürfen die Dokumente vernichten. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass diese Aufforderung ihm auf demjenigen Kommunikationsweg, insbesondere auch per E-Mail zugesandt wird, den WINDMANN Rechtsanwälte für die Kommunikation mit dem Mandanten während des Mandatsvertrages genutzt hat. Auf eine entsprechende Aufforderung hin ist der Mandant verpflichtet, die Dokumente am Kanzleisitz von WINDMANN Rechtsanwälte im Empfang zu nehmen. Wünscht der Mandant Übersendung der Dokumente, trägt der Mandant das Versandrisiko sowie das Risiko des Verlustes.

XI. Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen, Verrechnung von Zahlungen Dritter mit offenen Honorarforderungen

(1) Zur Sicherung der Honorarforderungen von WINDMANN Rechtsanwälte tritt der Mandant sämtliche ihm aus dem Mandatsverhältnis gegenständlichen Sachverhalten entstandene oder zukünftig entstehende Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse, den Gegner oder sonstige Dritte einschließlich etwaig entstandener Amtshaftungsansprüche an WINDMANN Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderungen und Forderungen auf Erstattung von Auslagen sicherungshalber mit der Ermächtigung ab, die Abtretung gegenüber der Staatskasse, dem Gegner oder sonstigen Dritten mitzuteilen. WINDMANN Rechtsanwälte wird die Abtretung nicht offenlegen und/oder die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Mandant nicht in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen verweigert oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist.

(2) WINDMANN Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Zahlungen, insbesondere Erstattungsbeträge mit offenen Honorarforderungen oder noch nicht abgerechneten Leistungen zu verrechnen, soweit gesetzliche Regelungen einer solchen Verrechnung nicht entgegenstehen.

XII. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

(1) Für sämtliche Streitigkeiten, insbesondere für die Befragung der Begründung, des Inhaltes oder der Beendigung des Mandatsvertrages zwischen Windmann Rechtsanwälte und dem Mandanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des CISG.

(2) Soweit der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Landgericht Bielefeld.

(3) Sämtliche Vereinbarungen, Abreden oder Nebenabreden sowie Änderungen abgeschlossener Vereinbarungen, Abreden oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dieses gilt auch für einen Verzicht auf die Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen sowie einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen mit dem Mandanten ganz oder teilweise unwirksam, unzulässig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieser allgemeinen Mandatsbedingungen sowie die Gültigkeit einzelner Vereinbarungen mit dem Mandanten insgesamt nicht berührt. WINDMANN Rechtsanwälte und der Mandant sind verpflichtet, die unwirksame, unzulässige oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam, zulässig und durchführbar ist und ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, unzulässigen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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